In der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist in § 82 festgelegt, welche Aufgaben und
Zuständigkeiten den Ortsbeiräten zugesprochen werden. - Darin heißt es:
Die Mitglieder des Ortsbeirats werden von den Bürgern des Ortsbezirks gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. (...)
Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern. (...)
Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplans. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen
Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Er hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Gemeindevertretung oder vom Gemeindevorstand vorgelegt werden. (...)
Der Ortsbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach einer Kommunalwahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
Der Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsvorsteher.