Satzungen und Geschäftsordnungen

 

1. Satzung der GfR Gemeinsam für Rüdesheim


Vorwort
GfR Gemeinsam für Rüdesheim ist eine unabhängige Wählergemeinschaft für eine offene, bürgerfreundliche Politik in der Stadt Rüdesheim am Rhein.
Die GfR Gemeinsam für Rüdesheim verfolgt ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes Hessen.
Das ständige Bemühen der GfR Gemeinsam für Rüdesheim um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Stadt in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Personen oder Bevölkerungsgruppen aus.
Nur der Wunsch nach Verbesserung des Gemeinwohls bindet die Mitglieder der GfR Gemeinsam für Rüdesheim.


§ 1 Name und Sitz


1.    Der Verein führt den Namen GFR Gemeinsam für Rüdesheim.
2.    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
3.    Der Sitz des Vereins ist Rüdesheim am Rhein.


§ 2 Zweck


1.    Der Verein verfolgt ausschließlichen den Zweck:
•    Mitwirkung bei der politischen Willensbildung durch Teilnahme an Kommunalwahlen als eine Wählergemeinschaft im Sinne des § 34g Nr. 2 EStG in Rüdesheim am Rhein mittels eigener Wahlvorschläge.
•    Einzug ins Stadtparlament und der Ortsbeiräte, sowie die aktive Einflussnahme auf die Politik der Stadt Rüdesheim am Rhein.
2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Zielsetzungen


Oberste Zielsetzungen des Vereines sind:
1.    Rechtzeitige, umfassende Aufklärung der Bürger über stadtpolitische Themen ohne parteipolitische Ausrichtung.
2.    Ausschließliche Ausrichtung der Kommunalpolitik nach folgenden Kriterien:
•    für die Bürger transparente und nachvollziehbare Verfahren der Entscheidungsprozesse;
•    Sachlichkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und politische Korrektheit.


§ 4 Mitgliedschaft


1.    Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie sich glaubhaft mit den Inhalten dieser Satzung identifiziert. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.
2.    Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
•    Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären.
•    Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
•    Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
3.    Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Zuwendungen in der Form von Spenden sind ausdrücklich erwünscht.
4.    Volljährige Mitglieder des Vereins haben das aktive und passive Wahlrecht, gesetzliche Vertreter juristischer Personen, beziehungsweise deren Beauftragte haben aktives Wahlrecht.


§ 5 Organe


Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.


§ 6 Vorstand


1.    Dem Vorstand gehören an

a)    der/die 1. Vorsitzende,
b)    der/die 2. Vorsitzende,
c)    der/die Schatzmeister/in,
d)    der/die Schriftführer/in,
e)    der/die Pressesprecher/in.

2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB sind einzelvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500,- Euro sind für den Verein jedoch nur verbindlich, wenn der Verein durch den oder die 1.Vorsitzende/n und den oder die 2. Vorsitzende/n gemeinsam vertreten wird.
3.    Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
4.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf dieser Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
5.    Der Vorstand ist verpflichtet zu jeder Sitzung ein Protokoll zu führen.
6.    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Einzelheiten zur Beschlussfassung und der Aufgabenverteilung.
7.    Die Erstattung sachlicher Auslagen durch den Verein erfolgt nur durch eindeutigen Nachweis.


§ 7 Erweiterter Vorstand


Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um stimmberechtigte Beisitzer erweitern. Der erweiterte Vorstand hat die weiter anfallenden Aufgaben des Vereins durchzuführen. Der Fraktionsvorsitzende der GfR im Stadtparlament oder ein von der GfR-Fraktion des Stadtparlamentes oder der Ortsbeiräte benanntes Mitglied nimmt als Beisitzer einen Platz im Vorstand des Vereins ein.


 § 8  Kassenführung


Die Finanzen des Vereins verwaltet der/die Schatzmeister/in. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind zu beachten. Kontovollmacht erhalten Schatzmeister/in und die Vorstandsvorsitzenden. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung


1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. In der ordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand den Jahresbericht und einen gesonderten Finanz- und Kassenbericht und die Kassenprüfer den Kassenprüfungsbericht vorlegen und erläutern, um den Vorstand die Entlastung erteilen zu können.
2.    Der Vorstand oder 1/10 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sollten 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangen müssen sie das Gesuch schriftlich und unter Angabe der Gründe an den Vorstand richten. Der Vorstand ist in verpflichtet die  Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen ab Eingang des Ersuchens abzuhalten.
3.    Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 7 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
4.    Versammlungsleiter/in ist der oder die 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der oder die 2. Vorsitzende. Sollten beide Verhindert sein wird der/die Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt.
5.    Der/die Schriftführer/in protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sollte er/sie nicht anwesend sein, wird ein/eine Vertreter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
6.    Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorstand noch weitere Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die am Tag der Versammlung in der Mitgliedsliste des Vereins verzeichnet sind. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
7.    Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung oder das Gesetz es nicht anders bestimmen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8.    Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung erlassen, die näheres regelt.


§ 10  Wahlen


1.    Alle Wahlen können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Sie müssen nach demokratischen Prinzipien durchgeführt werden. Jede personenbezogene Wahl hat auf Antrag in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
2.    Die Kandidatinnen und Kandidaten des Vereins für die Kommunalwahlen werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt.
3.    Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.


§ 11  Kassenrevision


1.    Die Mitglieder wählen auf der Jahreshauptversammlung jeweils 2 dem Gesamtvorstand nicht angehörende Kassenprüfer.
2.    Die Kasse des Vereins ist durch beide Kassenprüfer einmal jährlich zu prüfen. In besonderen Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern.
3.    Die jährliche Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen.
4.    Die Personen, die die Kassenprüfung durchführten, geben in der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht ab.


§ 12 Änderung der Satzung


Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung ihre Zustimmung erteilen und dem 1. Vorsitzenden rechtzeitig vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich oder per E-Mail eingereicht wurde.


§ 13 Auflösung des Vereins


Eine Vereinsauflösung kann im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rüdesheim am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 Inkrafttreten


Die Satzung durch Annahme durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2016 in Kraft.
 

 


2. Geschäftsordnung für den Vorstand
     von
Gemeinsam für Rüdesheim e.V.

 

 

A.  Allgemeines

 

Diese Geschäftsordnung gilt nur für den Vorstand nach § 6 und 7 der Satzung und regelt die interne Arbeitsweise.

 

 

B.  Verfahrensfragen

 

§ 1     Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung

 

(1)       Der Vorstand ist berechtigt, diese Geschäftsordnung jederzeit zu ändern oder aufzuheben. Eine Beteiligung anderer Organe ist nicht notwendig.

 

(2)       Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß berufenen Vorstandsmitglieder gem. § 6 und 7 der Satzung erforderlich. Stimmenthaltungen sind als Nein‑Stimmen zu werten. Nicht anwesende Vorstandsmitglieder können binnen 5 Tagen nach der Vorstandssitzung ihre Stimme schriftlich abgeben.

 

(3)       Zu ihrer Wirksamkeit muss die Geschäftsordnung allen Vorstandsmitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden.

 

 

C.  Interne Aufgaben‑ und Zuständigkeitsverteilung

 

§ 1     Grundsatz

 

  1. Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d. h., alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit.

 

§ 2     Interne Aufgaben‑ und Zuständigkeitsverteilung

 

(1)       Unbeschadet des Grundsatzes in § 1 beschließt der Vorstand intern folgende Aufgaben‑ und Zuständigkeitsverteilung:

 

  1. Der 1. Vorsitzende ist zuständig für:
    1. Einberufung der Vorstandssitzungen
    2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
    3. Kommunikation betreffend die Vereinsleitung nach außen
    4. Führung der Mitgliederdatei, Verwaltung der Mitglieder
    5. Aufbau, Strukturierung und Pflege der Homepage
    6. Versendung von Newslettern
      1. für die Mitglieder
      2. für alle GfR-Interessierten

 

  1. Der 2. Vorsitzende ist zuständig für:
    1. Organisation von Mitgliedertreffen
    2. Organisation von Stammtischen und weiteren Events des Vereins
    3. Organisation der Förderpreise
    4. Er pflegt den elektronischen Terminkalender von Verein und Fraktion
      1. Eintragung aller offiziellen Sitzungstermine von STVV, Fraktion, Magistrat usw.
      2. Eintragung von Terminen vom Verein
      3. Eintragung von Schulferien, Feiertagen usw.
    5. Alle Vereinsmitglieder mit besonderen Funktionen tragen besondere private Termine (z.B. Urlaub) selbst ein.

 

  1. Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin ist zuständig für:
    1. Verwaltung der Vereinsfinanzen
    2. Führung einer Mitgliederdatei bezüglich Mitgliederbeiträgen
    3. Führung des Kontos
    4. Führung des Geschäftsverkehrs mit der Bank
    5. Aufbewahrung aller mit der Verwaltung verbundenen Unterlagen
    6. Organisation, Durchführung und Kontrolle des Einzugs der Mitgliedsbeiträge
    7. Information des Vorstandes auf Nachfrage oder mindestens alle 3 Monate über den Stand der Finanzen mit einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben
    8. Regelung aller steuerlichen Belange des Vereins

 

  1. Der Schriftführer / die Schriftführerin:
    1.  Führung eines Sitzungsprotokolls bei allen Versammlungen des Vereins
    2. Das Sitzungsprotokoll muss umfassen:
      1. Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses.
      2. Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden.
      3. Jedes Sitzungsprotokoll ist innerhalb von 2 Wochen dem 1. Vorsitzenden zur Kenntnisnahme und Genehmigung vorzulegen. Dieser ist für die Aufbewahrung des Originals bzw. einem Ausdruck der elektronischen Übersendung verantwortlich. Eine Kopie wird vom Schriftführer / von der Schriftführerin archiviert.
    3. Jedes Sitzungsprotokoll ist vom Sitzungsprotokollanten und vom Versammlungsleiter zu genehmigen.
    4. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.
    5. Gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, auch per Mail Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollte bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.
       
  2. Der Pressesprecher / die Pressesprecherin:
    1. Pflege der Kontakte zu sämtlichen Medien
    2. Abfassung von Presseberichten aller Art
      1. … aufgrund eigener Entscheidung
      2. … im Auftrag der Fraktionsführung
      3. … im Auftrag des Vereinsvorstandes
    3. Alle Presseveröffentlichungen sind zur Reduzierung des Bearbeitungsaufwandes nach Möglichkeit der Fraktionsführung (als Verbindung zur Fraktion), dem  1. Stadtrat (als Verbindung zum Magistrat) und dem Vereinsvorsitzenden (als Verbindung zur GfR)  vor der Veröffentlichung zwecks Möglichkeit zur Rückmeldung zuzusenden. Dies gilt nicht, wenn Zeit und Arbeitsaufwand nicht in einer sinnvollen Relation stehen.
      1. Die Frist für die Rückmeldung legt der Pressesprecher / die Pressesprecherin fest.
      2. Diese sollte nur in zwingenden Fällen weniger als 4 Tage betragen.
      3. Über eine weitere Verteilung von Pressemitteilungen entscheidet der Pressesprecher / die Pressesprecherin.

         
  3. Beisitzer
    1. Die Beisitzer übernehmen bei Bedarf Aufgaben in Absprache mit dem Vereinsvorstand


 

  1. Die Durchführung von Aufgaben kann von den zuständigen Verantwortlichen des Vorstandes an Dritte übertragen werden.

 

 

§ 3     Gesamtverantwortung

 

  1. Unbeschadet der internen Aufgabenverteilung nach § 2 ist der Vorstand insgesamt für alle Entscheidungen verantwortlich.
  2. Mitgliedern des Vorstands können nur dann besondere rechtliche Verpflichtungen auferlegt werden, wenn diese Vorstandsmitglieder zustimmen.  

 

 

D.  Vorstandssitzungen

 

 

§ 1     Einberufung

 

(1)       Vorstandssitzungen finden mindestens viermal pro Jahr statt.

 

(2)       Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in sonst geeigneter Form einberufen.

 

(3)       Eine Vorstandssitzung hat auch stattzufinden, wenn es für den Verein dringend erforderlich ist oder 2 Vorstandsmitglieder dies gegenüber dem 1. Vorsitzenden bzw. im Vertretungsfall gegenüber dem 2. Vorsitzenden in dringlichen Angelegenheiten die keinen Aufschub gewähren verlangen.

 

 

§ 2     Ladungsfrist

 

(1)       Die Ladungsfrist soll mindestens 7 Tage betragen.

            Die Ladungsfrist zählt ab Eingang der Ladung bei allen Vorstandsmitgliedern.

 

(2)       In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.

 

 

§ 3     Tagesordnung

 

(1)       Die Tagesordnung wird vom 1. Vorsitzenden aufgestellt.

 

(2)       Die Tagesordnung muss unabhängig von Absatz (1) alle Anträge enthalten, die dem 1. Vorsitzenden vorgelegt werden.

 

(3)       Die Tagesordnungspunkte sind Anhaltspunkte und können bei Bedarf verändert werden.

 

 

§ 4     Ablauf der Sitzungen

 

(1)       Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Sollte dieser verhindert sein, übernimmt der 2. Vorsitzende die Leitung. Sollten beider Vorsitzenden die Leitung nicht übernehmen können, kann ein beliebiges Mitglied des Vorstandes nach gemeinsamer Absprache die Sitzung leiten.
 

 

 

§ 5     Öffentlichkeit

 

(1)       Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

 

(2)       Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder auch zur gesamten Sitzung weitere Personen geladen werden.

            Diese sind darauf hinzuweisen, dass sie gemäß (3) auch der Verschwiegenheit unterliegen.

 

(3)       Die Sitzungen, deren Verlauf, die Diskussionen und die Ergebnisse sind vertraulich und dürfen von den Vorstandsmitgliedern ohne Abstimmung im Vorstand nicht gegenüber Dritten verwendet werden.

 

 

§ 6     Befangenheit

 

(1)       An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, an denen ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dies dem 1. Vorsitzenden unaufgefordert vor Beginn mitzuteilen.

 

(2)       Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende.

 

 

§ 7     Beschlussfassung

 

(1)       Der Vorstand stimmt mit einfacher Mehrheit ab.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

 

(2)       Beschlüsse erfordern eine Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder
(auch als Videokonferenz) oder eine schriftliche Beschlussfassung mit Zustimmung aller Mitglieder. Diese Beschlussfassung ist auch per E-Mail möglich, sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.

 

(3)       In Vorstandssitzungen können wirksame Beschlüsse nur über Gegenstände gefasst werden, die bereits bei der Einladung zur Versammlung mitgeteilt wurden. Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur Beschlussfassung nur zugelassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Andernfalls können sie zur Beratung zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmt.

 

(4)       Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.

 

(5)       Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Stimmenthaltungen zählen danach in Abweichung von §§ 32 Abs. 1, 28 Abs. 1 BGB als Nein‑Stimmen.

 

 

 

§ 8     Sitzungsprotokoll

 

(1)       Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll gemäß C-§2-(1)4. zu fertigen.

 

(2)       Das Sitzungsprotokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Sitzungsprotokollführer zu genehmigen.

 

(3)       Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Sitzungsprotokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.
 

 

E.  Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung wurde in der Vorstandssitzung vom 18.05.2021 beschlossen und tritt am 18.05.2012 in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 07.07.2016 ist ab 17.05.2021 ungültig.